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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.10.2021
IX B 16/21 -

Keine Terminsverlegung wegen Corona-Pandemie

Keine erhöhte Ansteckungsgefahr aufgrund von Schutzmaßnahmen

Die Corona-Pandemie rechtfertigt keine Terminsverlegung. Eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht aufgrund der Schutzmaßnahmen nicht. Ein Anwalt muss sich notfalls vertreten lassen. Zur Vermeidung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Verweis auf die Nutzung eines Pkw oder Taxis zumutbar. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2020 sollte vor dem Finanzgericht München ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattfinden. Dieser Termin wurde auf Betreiben des Anwalts der Kläger auf Januar 2021 verlegt. Der Anwalt sah angesichts seines Alters und seiner Vorerkrankung wegen der herrschenden Corona-Pandemie eine Gesundheitsgefährdung, insbesondere bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs. Nachfolgend beantragten die Kläger wiederum die Verlegung des Termin im Januar 2021 auf die Zeit nach der Schutzimpfung des Anwalts. Dies lehnte das Sozialgericht mit Hinweis auf das bestehende Schutzkonzept ab. Es kam schließlich zur Verhandlung in Abwesenheit der Kläger. Nummer musste der Bundesfinanzhof über den Terminverlegungsantrag entscheiden.

Corona-Pandemie rechtfertigt keine Terminsverlegung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Terminverlegungsantrag trotz der Corona-Pandemie und einer schweren Vorerkrankung eines Prozessbeteiligten abgelehnt werden könne. Es bestehe wegen der Schutzkonzepte bei Gericht keine erhöhte Ansteckungsgefahr. Die Ansteckungsfahr bei der An- und Abreise könne zumutbar durch die Nutzung eines Pkw oder eines Taxis begegnet werden. Letztlich müsse sich ein Anwalt notfalls vertreten lassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2021
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Finanzgericht München, Urteil vom 19.01.2021
    [Aktenzeichen: 6 K 2198/18]
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