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Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.09.2015
IV R 8/13 -

Verbot des Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei Personenunternehmen ist verfassungsgemäß

Mit Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sogenannten objektiven Nettoprinzips verstößt nicht gegen verfassungs­rechtliches Gleichbehandlungsgebot

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Verbot, die Gewerbesteuerlast bei der Ermittlung des Gewinns einer Personen­gesell­schaft zu berücksichtigen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit blieb die Klage von ehemaligen Gesellschaftern einer Personen­gesell­schaft ohne Erfolg.

Die Gewerbesteuer ist ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn des Unternehmens. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch in § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie darf infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd (und damit steuermindernd) berücksichtigt werden.

BFH bestätigt Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Personengesellschaften

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verstößt die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sogenannten objektiven Nettoprinzips nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie lasse sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen, die zugleich durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt worden sind, hinreichend sachlich begründen. Dies hatte der I. Senat des Bundesfinanzhofs bereits mit Urteil vom 16. Januar 2014 für Kapitalgesellschaften entschieden, bei denen durch das Abzugsverbot eine Doppelbelastung des Gewinns mit Körperschaft- und Gewerbesteuer eintritt. Demgegenüber wird bei Personenunternehmen die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer des Unternehmers angerechnet. Für diese Unternehmen, hier eine Personengesellschaft, bestätigt der Bundesfinanzhof mit dem jetzigen Urteil die Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots. Insbesondere die gleichzeitig mit § 4 Abs. 5b EStG eingeführte Erhöhung des Anrechnungsfaktors für die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer führe in vielen Fällen zu einer vollständigen Entlastung des Unternehmers bzw. der an einer Personengesellschaft beteiligten natürlichen Personen von der Gewerbesteuerschuld.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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