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Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.03.2009
IV R 57/07 -

BFH: Bilanzielle Gewinnermittlung oder Einnahmen-Überschussrechnung – Beide Gewinnermittlungsarten sind gleichwertig

Recht zur Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Gewinnermittlung kann auch noch nachträglich ausgeübt werden

Auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums kann die Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als Methode zur Ermittlung des Gewinns von Gewerbetreibenden zugelassen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Unternehmer, die nicht nach den Vorschriften des Handelsrechts buchführungspflichtig sind und deren Betriebe auch bestimmte steuerliche Grenzwerte (z.B. in Bezug auf den Umsatz) nicht überschreiten, können ihren Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder aber vereinfacht durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (sog. Einnahmen-Überschussrechnung) ermitteln. Bisher gingen Rechtsprechung und Finanzverwaltung davon aus, dass die Entscheidung zugunsten der Gewinnermittlung durch Bilanzierung bereits gefallen ist, wenn der Unternehmer zu Beginn des Jahres eine Eröffnungsbilanz aufstellt und eine laufende Buchführung einrichtet. Mit dem Urteil vom 19. März 2009 gestattet der BFH nun weitergehend, dass auch noch nach Ablauf des Jahres zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung gewählt wird. Stellt der Unternehmer einen Jahresabschluss auf, entscheidet er sich erst dadurch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung.

Im entschiedenen Fall hatte eine aus zwei Personen bestehende GbR ein zunächst drei Jahre lang vermietetes Grundstück an die Mieterin veräußert. Das Finanzamt beurteilte die Tätigkeit später als gewerblichen Grundstückshandel; dies war vom Bundesfinanzhof nicht mehr zu prüfen. Er hatte nur darüber zu entscheiden, nach welchem Gewinnermittlungsverfahren der Gewinn im Wege einer Schätzung zu ermitteln war: auf der Basis einer bilanziellen Gewinnermittlung, wie das Finanzamt meinte, oder auf der Basis einer Einnahmen-Überschussrechnung. Der Bundesfinanzhof entschied, dass beide Gewinnermittlungsarten gleichwertig seien und die Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung noch nachträglich erfolgen könne, auch noch im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den Steuerbescheid auf der Grundlage eines geschätzten Gewinns. Voraussetzung dafür seien nur ausreichende Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben. Zur Klärung der von der GbR gefertigten Aufzeichnungen verwies der Bundesfinanzhof das Streitverfahren an das Finanzgericht zurück.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 50 des BFH vom 17.06.2009

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