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Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.09.2012
IV R 36/10 und IV R 29/10 -

Begrenzung der Verlustverrechnung bei der Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß

Mindestbesteuerung mit Grundgesetz vereinbar

Der Bundesfinanzhof hat die Verfassungsmäßigkeit der für die Gewerbesteuer seit 2004 geltenden Begrenzung der Verrechnung von Verlusten (so genannte Mindestbesteuerung) bestätigt.

Der eine zugrunde liegende Fall (Az. IV R 36/10) betraf eine Personengesellschaft, die ein Flugzeug verleast hatte. Bei Auslaufen des Leasings war das Flugzeug - wie von Anfang an geplant - verkauft worden und die Gesellschaft hatte ihre Tätigkeit eingestellt. Im Jahr des Verkaufs kam es zu einem Gewinn, der wegen der Regelung über die Mindestbesteuerung nicht durch an sich in ausreichender Höhe vorhandene Verluste aus Vorjahren ausgeglichen werden konnte. Die Verluste konnten auch später nicht mehr zum Ausgleich von Gewinnen genutzt werden, weil die Gesellschaft ihre Tätigkeit mit dem Verkauf des Flugzeugs beendet hatte.

Der Bundesfinanzhof hielt den für das Jahr 2004 ergangenen Gewerbesteuermessbescheid für rechtmäßig.

In dem zweiten Fall (Az. IV R 29/10) hatte eine überschuldete Personengesellschaft nach Einstellung ihrer aktiven Tätigkeit zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens Gläubiger zum Verzicht auf ihre Forderungen bewegt. Dieser Verzicht führte zu einem Gewinn, der wegen der Mindestbesteuerung nicht voll mit Verlusten ausgeglichen werden konnte. Wegen Einstellung der Geschäftstätigkeit konnte es zu einem späteren Ausgleich der gestreckten Verlustvorträge nicht mehr kommen. Das Unternehmen hatte sich schließlich mit der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen abgefunden, aber dann eine Billigkeitsmaßnahme beantragt.

BFH verneint Anspruch auf Billigkeitsmaßnahme

Eine solche konnte nach Meinung des Bundesfinanzhof nicht beansprucht werden, weil das Unternehmen durch den von ihm angeregten Darlehensverzicht selbst die Ursache für den ansonsten nicht entstandenen Gewinn gesetzt habe.

Hintergrund

In Jahren mit Gewinnen über 1 Mio. Euro darf der darüber hinausgehende Gewinn nur bis zu 60 % um verbleibende Verlustvorträge gekürzt werden. Dadurch kommt es zur Streckung der Verlustverrechnung über einen längeren Zeitraum. Sollte in Folgejahren bis zur Einstellung des Betriebs kein ausreichender Gewinn zur Verrechnung der gestreckten Verlustvorträge erzielt werden, bleibt es bei der endgültigen Besteuerung im Jahr der Verrechnungsbegrenzung.

Umfassender Verlustausgleich bei Gewerbesteuer systembedingt ohnehin nicht möglich

Dies hielt der Bundesfinanzhof insbesondere auch deswegen für mit dem Grundgesetz vereinbar, weil bei der Gewerbesteuer ohnehin systembedingt kein umfassender Verlustausgleich möglich sei.

Verfassungsmäßigkeit aufgrund möglicher Billigkeitsmaßnahmen in besonderen Härtefällen bejaht

Allerdings betonte der Bundesfinanzhof, dass er von der Verfassungsmäßigkeit nur deshalb ausgehe, weil in besonderen Härtefällen Billigkeitsmaßnahmen möglich seien. Keine Billigkeitsmaßnahme sei aber geboten, wenn die Besteuerung und der endgültige Wegfall der gestreckten Verlustvorträge vom Unternehmer selbst veranlasst seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2012
Quelle: Bundefinanzhof/ra-online

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