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Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.02.2010
IV R 26/07 -

Ein-Unternehmer-Personengesellschaften unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht

Bundesfinanzhof erkennt so genanntes Treuhandmodell an

Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter im Sinne des Einkommensteuerrechts unternehmerisch beteiligt ist, unterliegend nicht der Gewerbesteuer. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass an einer Kommanditgesellschaft (Treuhand-KG) eine persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und nur eine Kommanditistin (Treuhänderin) beteiligt waren, die ihren Gesellschaftsanteil treuhänderisch für die Komplementärin hielt. Dieses so genannte Treuhandmodell hat der Bundesfinanzhof damit anerkannt.

Kommanditistin hat nicht Stellung einer Mitunternehmerin im Sinne des Einkommensteuerrechts

Der Ansicht des Finanzamts, nach der die für die persönliche Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft einschlägige Vorschrift (§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes) zivilrechtlich auszulegen und deshalb die Treuhand-KG gewerbesteuerpflichtig sei, konnte sich der Bundesfinanzhof nicht anschließen. Er hat deshalb der Klage stattgegeben und den gegen die Treuhand-KG ergangenen Gewerbesteuermessbescheid aufgehoben. Auszugehen sei hierbei – so der BFH – davon, dass die Kommanditistin zwar zivilrechtlich an der Treuhand-KG beteiligt gewesen sei, jedoch aufgrund der Treuhandabrede mit der Komplementärin nicht die Stellung einer Mitunternehmerin im Sinne des Einkommensteuerrechts erlangt habe. Damit fehle es nicht nur an einer "Mit"-Unternehmerschaft, d.h. an der mitunternehmerschaftlichen Beteiligung von zumindest zwei Personen an der Kommanditgesellschaft. Folge hiervon sei des Weiteren, dass das gesamte Vermögen der Treuhand-KG der Komplementärin (Treugeberin) zuzurechnen sei und deshalb auch nur diese der Gewerbesteuer unterliege.

Treuhand-KG wird gewerbesteuerpflichtig, wenn Komplementär-Anteil treuhänderisch für den Kommanditisten gehalten wird

Das Urteil führt vor allem dazu, dass Gewinne und Verluste der Treuhand-KG unmittelbar in den Gewerbeertrag der Komplementärin eingehen. Bei dieser kommt es dadurch zu einer umfassenden Ergebnisverrechnung und damit zu einer eine organschaftsähnlichen Konsolidierung. Zu beachten ist aber, dass die Treuhand-KG dann selbst gewerbesteuerpflichtig wäre, wenn – anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall – der Komplementär-Anteil treuhänderisch für den Kommanditisten gehalten würde, weil nach ständiger Rechtsprechung die Mitunternehmerstellung einer Komplementärin auch dann nicht entfällt, wenn sie ihren Anteil treuhänderisch für eine andere Person hält.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2010
Quelle: ra-online, BFH

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