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Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter im Sinne des Einkommensteuerrechts unternehmerisch beteiligt ist, unterliegend nicht der Gewerbesteuer. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass an einer Kommanditgesellschaft (Treuhand-KG) eine persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und nur eine Kommanditistin (Treuhänderin) beteiligt waren, die ihren Gesellschaftsanteil treuhänderisch für die Komplementärin hielt. Dieses so genannte Treuhandmodell hat der Bundesfinanzhof damit anerkannt.
Der Ansicht des Finanzamts, nach der die für die persönliche Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft einschlägige Vorschrift (§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes) zivilrechtlich auszulegen und deshalb die Treuhand-KG
Das Urteil führt vor allem dazu, dass Gewinne und Verluste der Treuhand-KG unmittelbar in den Gewerbeertrag der Komplementärin eingehen. Bei dieser kommt es dadurch zu einer umfassenden Ergebnisverrechnung und damit zu einer eine organschaftsähnlichen Konsolidierung. Zu beachten ist aber, dass die Treuhand-KG dann selbst
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2010
Quelle: ra-online, BFH
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Dokument-Nr. 9495
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