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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.11.2008
IV B 126/07, IV B 127/07  -

Einstweilige Rechtsschutzverfahren über Anerkennung von Verlusten aus Filmfonds zur weiteren Aufklärung an Finanzgericht zurückverwiesen

Der Bundesfinanzhof hat zwei Verfahren über die Anerkennung der Verluste von Filmfonds an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil er eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für nötig hielt.

In beiden Fällen ging es noch nicht um die endgültige Anerkennung der Verluste, sondern nur um einstweiligen Rechtsschutz gegen den Vollzug der Bescheide, mit denen der Verlust nicht anerkannt wird. In den Hauptsacheverfahren hat das Finanzamt noch nicht abschließend entschieden.

Der Sache nach ist streitig, ob die Einlagen der Anleger vereinbarungsgemäß vollständig für die Produktion von Filmen verwendet wurden oder ob ca. 80 % der Einlagen lediglich bei einer Bank angelegt und nur 20 % in die Filmproduktion investiert wurden. Der letztgenannten Ansicht war ein Strafgericht in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil gegen die Initiatoren der Fonds gefolgt und hatte die Initiatoren wegen Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Weil die Fonds die Richtigkeit des Strafurteils bestritten, hielt der Bundesfinanzhof eigene Sachverhaltsermittlungen in den anhängigen Verfahren für erforderlich und übertrug diese dem Finanzgericht. Dieses wird aufgrund konkreter Hinweise des Bundesfinanzhofs auch erneut zu prüfen haben, ob die geltend gemachten Verluste selbst dann nicht anzuerkennen wären, wenn die Einlagen vollständig für die Filmproduktion eingesetzt worden sein sollten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 116/08 des BFH vom 06.11.2008

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