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Im deutschen Steuerrecht gilt der Grundsatz der Individualbesteuerung. Ausgaben, die ein Dritter geleistet hat (sogenannter Drittaufwand), können grundsätzlich nur bei diesem Dritten berücksichtigt werden, nicht aber bei dem insoweit nicht belasteten Steuerpflichtigen. Das gilt auch für Kinderbetreuungskosten, die einer der Lebenspartner alleine bezahlt. Diese kann der andere Partner nicht geltend machen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der mit seiner ebenfalls als Angestellter arbeitenden Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammenlebte. Sein Jahresgehalt betrug brutto knapp 26.000 €, das der Lebensgefährtin nur knapp 13.000 €. Sie teilten sich ihre Lebenshaltungskosten wie Miete und Strom. Ihr Kind meldeten sie in einer
Das zuständige Finanzamt lehnte es jedoch ab, dem Antrag des Vaters zu folgen und zwei Drittel dieser Aufwendungen als erwerbsbedingte
Das Finanzgericht gab ihm in der 1. Instanz Recht. Da beide Elternteile in eheähnlicher
Das Finanzamt legte gegen das Urteil Revision vor dem Bundesfinanzhof ein. Dieser entschied schließlich zugunsten des Finanzamts und wies die Klage in letzter Instanz ab. Hierzu führte der Bundesfinanzhof aus, dass das EStG durch die Grundsätze des objektiven und des subjektiven Nettoprinzips sowie der Individualbesteuerung geprägt werde. Eine Zurechnung von Einnahmen und Ausgaben setze voraus, dass der Steuerpflichtige den entsprechenden Tatbestand des EStG selbst verwirklicht habe. Ausgaben, die Dritte geleistet haben (sog. Drittaufwand), können grundsätzlich nur beim Dritten berücksichtigt werden, nicht aber bei dem insoweit nicht steuerbelasteten Steuerpflichtigen.
Dem Wortlaut des § 4 f EStG seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Abweichung von diesen Grundsätzen rechtfertigen würde. Der Kläger habe das Entgelt für die Kinderbetreuung nicht unmittelbar selbst gezahlt. Das Geld sei vielmehr ausschließlich vom Konto der Lebensgefährtin überwiesen worden. Der Kläger habe seiner Lebensgefährtin die von ihr an die
Soweit der Kläger und seine Lebensgefährtin "aus einem Topf" gewirtschaftet haben, erlaube dies nicht, ihm das gesamte Entgelt oder einen Teil des Entgeltes als eigenen Aufwand zuzurechnen. Denn die Einnahmen des Klägers und seiner Lebensgefährtin seien nicht auf ein gemeinschaftliches Konto geflossen, von dem sodann die anfallenden Ausgaben bezahlt worden seien. Vielmehr haben der Kläger und die Lebensgefährtin ihre Vermögenssphären getrennt gehalten.
Dem Kläger können die von der Lebensgefährtin gezahlten Beträge nicht teilweise als eigener Aufwand zugerechnet werden. Die Rechtsgrundsätze zum abgekürzten Zahlungs- oder Vertragsweg erlauben es zwar grundsätzlich, dem Steuerpflichtigen Kosten als eigenen Aufwand zuzurechnen, die ein Dritter in seinem Interesse trage. Diese Grundsätze seien vorliegend jedoch nicht anwendbar . Denn die Lebensgefährtin habe mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages für ihr Kind eigene Interessen gewahrt, da die
Zwar habe die Unterbringung des Kindes in der Tagesstätte auch dem Kläger genützt, da er als Vater ebenfalls zur Betreuung verpflichtet gewesen sei. Eine Zurechnung setze aber voraus, dass die aufgrund des Vertrages zu erbringenden Leistungen eindeutig der Erwerbsphäre des Steuerpflichtigen und nicht des Dritten zuzuordnen seien oder dass sie wegen der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen und nicht des Dritten anfallen.
Ob die von einem Gemeinschaftskonto gezahlten Entgelte teilweise dem Kläger zuzurechnen wären, obwohl nur die Lebensgefährtin der
Auch wies das Gericht daraufhin, dass die Rechtsprechung die Anwendung der Grundsätze des abgekürzten Vertragsweges auf Dauerschuldverhältnisse bisher abgelehnt habe. Aus diesem Grund könnte eine Zurechnung bei Verträgen über die Betreuung von Kleinkindern in einer Tagesstätte ohnehin ausgeschlossen sein. Das Gericht ließ diese Frage aber offen.
1. Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat; § 4 a.F. EStG enthält insoweit weder besondere Zuordnungsregeln noch ein Zuordnungswahlrecht.
2. Wenn von den zusammen lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, dann kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2011
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof (vt/we)
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