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Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.04.2010
III R 79/08 -

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nur von einem Elternteil geltend gemacht werden

Entlastungsbetrag kann unabhängig vom Kindergeldempfänger bei Elternteil mit daraus resultierender größerer Steuerersparnis abgezogen werden

Der einkommensteuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht nur einem Elternteil zu, auch wenn sich das Kind in annähernd gleichem Umfang wechselweise bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhält. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Alleinstehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt ein Kind gehört, können bei der Einkommensteuerveranlagung den so genannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen (§ 24 b des Einkommensteuergesetzes). Hält sich ein Kind in annähernd gleichem Umfang in den Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern auf, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag abziehen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Hat dieser keine oder nur geringe Einkünfte, würde sich bei ihm der Entlastungsbetrag steuerlich nicht auswirken.

Alleinerziehende Eltern können einvernehmlich selbst bestimmen, wer Entlastungsbetrag geltend machen soll

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass die alleinerziehenden Eltern – unter Umständen auch nachträglich – einvernehmlich bestimmen können, wer den Entlastungsbetrag geltend macht, es sei denn, ein Elternteil hat bei seiner Einkommensteuerfestsetzung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen. Der Entlastungsbetrag kann daher unabhängig davon, wem das Kindergeld ausgezahlt wird, von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt. Nur wenn die Eltern sich nicht einigen können oder keine Bestimmung treffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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