wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom 03.03.2005
III R 60/03 -

Das Finanzamt darf beim Wechsel der Veranlagungsart nicht erneut die Besteuerungsgrundlagen prüfen

Eheleute können bei der Einkommensbesteuerung zwischen der Zusammenveranlagung (§ 26 b des Einkommensteuergesetzes - EStG -), der getrennten Veranlagung (§ 26 a EStG) und der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26 c EStG) wählen. Eine einmal ausgeübte Wahl können sie grundsätzlich ändern, solange der Einkommensteuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Beantragen sie rechtzeitig eine andere Veranlagungsart, ist das Finanzamt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. März 2005 III R 60/03 bei der erneuten Veranlagung an die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Besteuerungsgrundlagen im bisherigen Einkommensteuerbescheid gebunden. Darin steuermindernd berücksichtigte Aufwendungen kann es daher nicht wieder streichen.

Im entschiedenen Fall wurden die Eheleute zunächst zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt Kosten, die der Ehefrau für einen Rechtsstreit gegen ihren früheren Ehemann über den Zugewinnausgleich (sog. Scheidungsfolgekosten) entstanden waren, antragsgemäß als außergewöhnliche Belastung. Innerhalb der Einspruchsfrist beantragten die Eheleute ausschließlich, anstelle der Zusammenveranlagung nunmehr die besondere Veranlagung für das Jahr der Eheschließung durchzuführen, bei der die Ehegatten steuerlich so behandelt werden, als ob sie die Ehe nicht geschlossen hätten.

Das Finanzamt hob daraufhin den Zusammenveranlagungsbescheid auf und erließ gegen jeden Ehegatten einen neuen Einkommensteuerbescheid. Dabei ließ es die - seiner Ansicht nach zu Unrecht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigten - Scheidungsfolgekosten der Ehefrau nicht mehr zum Abzug zu. Dazu war es nach Auffassung des BFH nicht berechtigt. Allein die Ausübung des Veranlagungswahlrechts eröffnet dem Finanzamt - anders als ein Einspruch - nicht die Möglichkeit, die bisher zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 2. September 2003 3 K 2712/02 (EFG 2004, 1219)

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 17/05 des BFH vom 25.05.2005

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BFH_III-R-6003_Das-Finanzamt-darf-beim-Wechsel-der-Veranlagungsart-nicht-erneut-die-Besteuerungsgrundlagen-pruefen~N531

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 531 Dokument-Nr. 531

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.