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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.06.2010
III R 35/09 -

BFH: Absenkung der Altersgrenze für Bezug von Kindergeld rechtmäßig

Senkung der Altersgrenze für das Kindergeld von 27 auf 25 Jahre

Die 2007 eingeführte Regelung, nach der Eltern von Kindern, die studieren oder in der Ausbildung sind, zwei Jahre weniger Kindergeld als früher bekommen, ist rechtmäßig. Dies entschied der Bundesfinanzhof. Er erklärte die Absenkung der Altersgrenze von 27 auf 25 Jahre für die Berücksichtigung von Kindern für verfassungsgemäß.

Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden, werden Kindergeld und Freibeträge nur bis zur gesetzlich geregelten Altersgrenze gewährt, die durch das Steueränderungsgesetz 2007 von der Vollendung des 27. auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt wurde.

BFH: Unterhaltsleistungen für ältere Kinder sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Die niedrigere Altersgrenze genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums, da Eltern ihre tatsächlichen Unterhaltsleistungen für ältere Kinder als außergewöhnliche Belastung abziehen können (§ 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Sie enthält nach Ansicht des BFH auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung hinsichtlich derjenigen Kinder, die im Vertrauen auf die bisherige Altergrenze eine langwierige Ausbildung begonnen haben.

BFH hat nicht über Verfassungsmäßigkeit des Verlusts anderer Steuervorteile entschieden

Wenn Kinder wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr berücksichtigt werden, entfallen dadurch auch andere steuerliche Vorteile wie z. B. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 b EStG) und der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes (§ 33 a Abs. 2 EStG); Nachteile können sich auch bei der Förderung der Altersvorsorge der Eltern oder bei der Beamtenbesoldung und -beihilfe ergeben. Ob diese Folgen verfassungsgemäß sind, hat der BFH nicht entschieden.

Verfassungsbeschwerde ist zu erwarten

Der Bundesfinanzhof wies darauf hin, dass möglicherweise im Streitfall oder einem der zugleich entschiedenen Parallelfälle Verfassungsbeschwerde eingelegt werden wird.

der Leitsatz

Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung oder einer Übergangszeit oder Wartezeit durch das StÄndG 2007 war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem GG vereinbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2010
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

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