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Die 2007 eingeführte Regelung, nach der Eltern von Kindern, die studieren oder in der Ausbildung sind, zwei Jahre weniger Kindergeld als früher bekommen, ist rechtmäßig. Dies entschied der Bundesfinanzhof. Er erklärte die Absenkung der Altersgrenze von 27 auf 25 Jahre für die Berücksichtigung von Kindern für verfassungsgemäß.
Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden, werden
Die niedrigere Altersgrenze genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums, da Eltern ihre tatsächlichen Unterhaltsleistungen für ältere Kinder als außergewöhnliche Belastung abziehen können (§ 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Sie enthält nach Ansicht des BFH auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung hinsichtlich derjenigen Kinder, die im Vertrauen auf die bisherige Altergrenze eine langwierige Ausbildung begonnen haben.
Wenn Kinder wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr berücksichtigt werden, entfallen dadurch auch andere steuerliche Vorteile wie z. B. der
Der Bundesfinanzhof wies darauf hin, dass möglicherweise im Streitfall oder einem der zugleich entschiedenen Parallelfälle Verfassungsbeschwerde eingelegt werden wird.
Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung oder einer Übergangszeit oder Wartezeit durch das StÄndG 2007 war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem GG vereinbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2010
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof
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