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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.04.2021
III R 30/20 -

Kein Abzug von Kinde­rgarten­beiträgen in Höhe steuerfrei gezahlter Arbeit­geber­zuschüsse

Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss mindert die für den Sonderausgabenabzug erforderliche wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die als Sonderausgaben abziehbaren Kinde­rgarten­beiträge um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeit­geber­zuschüsse zu kürzen sind.

Die verheirateten Kläger zahlten für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 €. Zugleich erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 €. Das Finanzamt kürzte die von den Klägern mit ihrer Einkommensteuererklärung in voller Höhe (926 €) geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

BFH: Sonderausgaben setzen Aufwendungen voraus

Der BFH bestätigte das finanzgerichtliche Urteil. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG können Kinderbetreuungskosten und damit auch Kindergartenbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Sonderausgaben setzen nach der gesetzlichen Regelung aber Aufwendungen voraus.

Wirtschaftliche Belastung als Vioaussetzung für Abzug

Der BFH vertrat die Ansicht, dass als Sonderausgaben daher nur solche Ausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten (§ 3 Nr. 33 EStG), werde die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert. Damit würden auch unberechtigte Doppelbegünstigungen vermieden. Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolge gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2021
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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