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Ein Anspruch auf Kindergeld für eine Zweitausbildung besteht gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) nicht, wenn das Kind nach dem Abschluss der Erstausbildung eine Vollzeittätigkeit aufnimmt und erst mehr als ein Jahr später die Zweitausbildung aufnimmt. In diesem Fall besteht eine zeitliche Zäsur zwischen den Ausbildungen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem eine über 18-jährige, aber noch nicht 25-jährige, Frau ihre
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Der Kindergeldanspruch sei hier entfallen, so der Bundesfinanzhof, weil das Kind bereits eine Berufsausbildung angeschlossen hatte und bis zur Aufnahme der
Das Kind des Klägers habe nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ihren ersten berufsqualifizierenden Abschluss genutzt, um mit diesem im Rahmen einer regulären
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2019
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27387
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