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Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.06.2014
III R 14/05 -

Ehegattensplitting: Kein Splittingtarif für Lebenspartner für Jahre vor Inkrafttreten des Lebens­partnerschafts­gesetzes

Außerhalb von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft besteht kein Anspruch auf Zusammenveranlagung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Partner einer Lebensgemeinschaft für Jahre, in denen das Lebens­partner­schafts­gesetz (LPartG) noch nicht in Kraft war, das steuerliche Splittingverfahren nicht beanspruchen können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls lebt seit 1997 mit seinem Partner, dem er vertraglich zum Unterhalt verpflichtet war, in einer Lebensgemeinschaft. Er beantragte beim Finanzamt und später beim Finanzgericht vergeblich, für das Jahr 2000 zusammen mit seinem Partner zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das anschließende Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof war bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013, durch den die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und von eingetragenen Lebenspartnern für verfassungswidrig erklärt wurde, ausgesetzt. Der Kläger hielt auch nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts an seiner Revision fest, obwohl im Jahr 2000, für das er die Zusammenveranlagung begehrte, die Möglichkeit zur Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG noch gar nicht bestanden hatte.

Auch gleichgeschlechtliches, nicht verheiratetes Paar könnte nicht Zusammenveranlagung verlangen

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Er entschied, dass für das Jahr 2000 nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen konnten. Auch aus § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der nunmehr rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regelt, ergibt sich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Zwar spricht das Gesetz lediglich von "Lebenspartnern" und nicht etwa von "Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft". Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften war. Für das Bundesverfassungsgericht war ausschlaggebend, dass wegen des Inkrafttretens des LPartG zum 1. August 2001 und der damit für gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen bestehenden Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, derartige Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen so sehr angenähert hätten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sei. Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht somit auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Deshalb kann z.B. ein nicht verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar auch dann nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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