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Der Mehrbedarf, der Eltern für den Unterhalt eines auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachten volljährigen Kindes entsteht, wird in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Fall machte ein Ehepaar, dessen Tochter auswärts an einer Universität studierte, in einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 erfolglos verfassungsrechtliche Bedenken geltend gegen die Höhe des in § 33 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgesehenen Freibetrags von 924 Euro, der den
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs darf der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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