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Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2010
III R 111/07 -

BFH: Ausbildungsfreibetrag verfassungskonform

Bei Prüfung steuerlicher Entlastung sind Kinderfreibetrag sowie zu gewährender Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag mit einzubeziehen

Der Mehrbedarf, der Eltern für den Unterhalt eines auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachten volljährigen Kindes entsteht, wird in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Fall machte ein Ehepaar, dessen Tochter auswärts an einer Universität studierte, in einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 erfolglos verfassungsrechtliche Bedenken geltend gegen die Höhe des in § 33 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgesehenen Freibetrags von 924 Euro, der den Sonderbedarf für auswärts studierende Kinder abgelten soll.

Summe der Freibeträge bei Vergleich mit BAföG-Setzen ausreichend

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs darf der Ausbildungsfreibetrag jedoch nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr sind bei Prüfung einer ausreichenden steuerlichen Entlastung auch der Kinderfreibetrag sowie der ebenso für Kinder zu gewährende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG einzubeziehen. Die Summe dieser für ein Ehepaar anzusetzenden Freibeträge belief sich im Jahr 2003 einschließlich des Ausbildungsfreibetrags auf 6.732 Euro. Dies ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ausreichend, wie auch ein Vergleich mit den nach dem BAföG vorgesehenen Sätzen zeigt. Die BAföG-Förderung für einen auswärts studierenden Studenten betrug im Jahr 2003 monatlich 433 Euro, somit jährlich 5.592 Euro, und lag damit unter den steuerlich anzusetzenden Beträgen. Die Rechtslage entspricht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das in einem Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86 entschieden hatte, dass als Vergleichsregelung, zu der die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten steuerlichen Höchstbeträge in Beziehung zu setzen sind, auch die Sätze nach dem BAföG in Betracht kommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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