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Durch Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal des Erblassers kann der Erbe seine Erbschaftsteuer mindern, dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Es spielt keine Rolle, wenn es sich dabei um ein Zweitgrab handelt. Voraussetzung ist aber, dass der Erblasser dort seine letzte Ruhe findet.
Im Streitfall hatte der
Nach Auffassung des BFH sind zwar grundsätzlich nur die Kosten für ein zeitlich zuerst errichtetes Grabdenkmal bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig. Es kann aber auch Fälle geben, in denen aus verschiedenen Gründen der Verstorbene zunächst nur provisorisch in einer ersten Grabstätte und dann im Anschluss dauerhaft in einem Zweitgrab bestattet wird. Für das zweite Grabdenkmal sind Kosten in angemessener Höhe abzugsfähig.
Was angemessen ist, bestimmt sich im Einzelfall danach, wie der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2022
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/cc)
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