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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.11.2018
II R 63/15 -

Bundesfinanzhof erachtete Solidaritäts­zu­schlag im Jahre 2011 für verfassungsgemäß

Solidaritäts­zu­schlag und Gewerbesteuer

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Solidaritäts­zu­schlag im Jahre 2011 verfassungsgemäß war.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erzielten im Jahre 2011 Einkünfte u.a. aus nichtselbständiger Arbeit und in geringem Umfange aus Gewerbebetrieb, für die Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag festgesetzt wurden. Sie begehrten, aus Gründen der Gleichbehandlung den Solidaritätszuschlag für ihre gesamten Einkünfte so zu berechnen, als handele es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In diesem Falle wäre nämlich Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet worden und der Solidaritätszuschlag wäre im Ergebnis geringer ausgefallen.

BFH erklärt Solidaritätszuschlages im Jahre 2011 für verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof erachtete die Erhebung des Solidaritätszuschlages im Jahre 2011 für verfassungsgemäß. Er hat auch die geringere Belastung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim Solidaritätszuschlag mit Blick auf deren typische Gesamtbelastung durch Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer nicht beanstandet. Die Entscheidung misst dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers für die Erhebung der Ergänzungsabgabe sowie seiner Typisierungsbefugnis für deren Ausgestaltung maßgebende Bedeutung zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2020
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)

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