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Der Bundesfinanzhof hat den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen angerufen, die den Ausschluss des in einem Drittstaat befindlichen Betriebsvermögens von erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungen für inländisches Betriebsvermögen betreffen.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die Alleinerbin ihres 2007 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte u.a. eine Beteiligung des Vaters als Alleingesellschafter an einer kanadischen Kapitalgesellschaft. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer ohne Berücksichtigung der für Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland in § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (Fassung 2007) - ErbStG - vorgesehenen Begünstigungen (Freibetrag 225.000 € und verminderter Wertansatz von 65 %) fest.
Die steuerliche Behandlung von Erbschaften fällt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) unabhängig von der Art und Zusammensetzung des übergehenden Vermögens unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr. Danach liegt ein Verstoß gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs vor, wenn Steuervergünstigungen auf Erbschaften nur für Inlands-, nicht jedoch für Auslandsvermögen gewährt werden. Im Hinblick darauf sprechen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gute Gründe dafür, dass eine Erbschaft auch insoweit in den Schutzbereich der
Der Bundesfinanzhof ist nunmehr der Auffassung, dass Art. 56 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) in gleicher Weise auch für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 10921
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