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Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.07.2011
II R 6/10 -

BFH: Ausländische Steuerberatungsgesellschaften ohne Berufshaftpflichtversicherung sind nicht zur Steuerberatung im Inland befugt

Unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit steht Regelung nicht entgegen

Eine in Großbritannien registrierte Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassungen in Belgien und den Niederlanden darf keine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen für Steuerpflichtige in der Bundesrepublik Deutschland leisten, wenn sie nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine englische Steuerberatungsgesellschaft, betreut von ihrem Büro in den Niederlanden aus Steuerpflichtige, die im Inland ansässig sind. Das deutsche Finanzamt wies sie als Bevollmächtigte einer GmbH zurück.

Keine grenzüberschreitende geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen für deutsche Steuerpflichtige mangels Berufshaftpflichtversicherung zulässig

Der Bundesfinanzhof verneinte eine Befugnis der Klägerin zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen. Die Klägerin verfüge nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung. Deshalb dürfe sie weder auf dem Gebiet der Bundesrepublik noch von den Niederlanden aus grenzüberschreitend geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen für deutsche Steuerpflichtige leisten. Dem stehe die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit nicht entgegen. Die nach deutschem Recht bestehende Verpflichtung von Steuerberatungsgesellschaften, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern, sei erforderlich, um Verbraucher als Empfänger der Dienstleistung zu schützen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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