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Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.06.2010
II R 60/80 -

Allgemeine Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer erforderlich

Einheitsbewertung trotz Zweifel bisher als verfassungsgemäß beurteilt

Die Einheitsbewertung des Grundvermögens ist vom Bundesfinanzhof trotz verfassungsrechtlicher Zweifel bislang als verfassungsgemäß beurteilt worden. Er hält daran jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 fest, weist aber zusätzlich darauf hin, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes GG ), nicht vereinbar ist.

Der Bundesfinanzhof führt zur Begründung aus, dass die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (01.01.1964) nur sachgerecht und aus verfassungsrechtlicher Sich hinnehmbar sei, wenn der Hauptfeststellungszeitraum eine angemessene Dauer nicht überschreite. Die über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung des Grundbesitzes verfehle besondere die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an eine realitätsgerechte Bewertung. Es sei auch auf unbegrenzte Dauer nicht hinnehmbar, dass eine Wertminderung wegen Alters nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (01.01.1964) ausgeschlossen werde. Auch das jahrzehntelange Unterlassen einer flächendeckenden Grundstücksneubewertung führe zwangsläufig zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Defiziten beim Gesetzesvollzug. Es könne dadurch nicht mehr sichergestellt werden, dass dem Finanzamt Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse bekannt werden.

Beitrittsgebiet

Besonders im Beitrittsgebiet sei eine erneute Hauptfeststellung verfassungsrechtlich geboten, wo die Wertverhältnisse auf den 01.01.1935 festgeschrieben seien. Der sich daraus ergebende gleichheitswidrige Zustand könne im Hinblick auf die verstrichene Zeit nicht mehr mit den Übergangsschwierigkeiten nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands gerechtfertigt werden.

der Leitsatz

1. Lebensmittelmärkte sind der Gebäudeklasse 4 "Warenhäuser" der Anlage 15 zu Abschn. 38 BewRGr zuzurechnen .

2. Eine von der Gebäudeklasseneinteilung der BewRGr abweichende Bewertung ist nur möglich, wenn der nach dieser Einteilung maßgebliche Durchschnittswert für den gemeinen Wert des Gebäudes bedeutsame Eigenschaften, z.B. hinsichtlich Bauart, Bauweise, Konstruktion sowie Objektgröße, nicht ausreichend berücksichtigt und um mindestens 100 % höher als die durchschnittlichen tatsächlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ist.

3. Die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens sind trotz der verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich aus den lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten des 1. Januar 1964 bzw. --im Beitrittsgebiet-- des 1. Januar 1935 und darauf beruhender Wertverzerrungen ergeben, jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 noch verfassungsgemäß .

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2010
Quelle: Bundesfinanzhof / ra-online

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