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Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.07.2011
II R 50/09 und II R 52/09 -

BFH: Solidaritätszuschlag bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig

Beitrag darf nicht zur Deckung dauerhafter Finanzierungslücke dienen

Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer war bis zum Jahr 2007 verfassungsmäßig. Auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren diente er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit. Zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung darf der Solidaritätszuschlag allerdings nicht werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

In den beiden Streitfällen hatten eine Rechtsanwältin und eine GmbH gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2005 bzw. 2007 geklagt und geltend gemacht, der Solidaritätszuschlag sei von Anfang an verfassungswidrig gewesen, mindestens aber durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden.

Bund darf Solidaritätszuschlag als so genannte Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erheben

Der Bundesfinanzhof folgte den Argumenten der Kläger nicht und berief sich dazu auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Im Wesentlichen begründete der Bundesfinanzhof seine Entscheidungen bei der Verkündung der Urteile damit, dass der Bund den Solidaritätszuschlag als so genannte Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erheben dürfe. Mit seiner Höhe (Aufkommen im Jahr 2007 ca. 12,3 Mrd. Euro) höhle er nicht das Bund und Ländern gemeinsam zustehende Aufkommen aus Einkommen- und Körperschaftsteuer aus, sondern stehe dazu in angemessenem Verhältnis.

Zeitlich Begrenzung des Solidaritätszuschlags nicht notwendig

Der Solidaritätszuschlag habe auch nicht zeitlich begrenzt werden müssen. Es sei auch nicht erforderlich, dass die zu finanzierenden Aufgaben genau bezeichnet werden oder dass es zu einer konkreten Zweckbindung der Einnahmen komme.

Ergänzungsabgabe nur zur Finanzierung eines aufgabenbezogenen Mehrbedarfs des Bundes zulässig

Durch Zeitablauf sei das Solidaritätszuschlagsgesetz jedenfalls bis 2007 nicht verfassungswidrig geworden. Allerdings dürfe eine Ergänzungsabgabe nur zur Finanzierung eines aufgabenbezogenen Mehrbedarfs des Bundes erhoben werden. Sie könne aber erst dann verfassungswidrig werden, wenn der mit der Einführung verfolgte Zweck erreicht sei und die Abgabe nicht wegen eines anderen Zwecks fortgeführt werden solle, sondern zur Deckung einer dauerhaften Finanzierungslücke diene. An der Finanzierung der einigungsbedingten Lasten beteilige sich der Bund bis zum Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019 mit weiter sinkenden Beträgen. Von einer Deckung einer dauernden Finanzierungslücke sei bis zum Jahr 2007 deshalb nicht auszugehen.

Keine gleichheitswidrige Benachteiligung durch Bemessung des Solidaritätszuschlag nach Einkommensteuer bei Gewerbetreibenden

Die im Verfahren II R 50/09 klagende Rechtsanwältin werde nicht dadurch gleichheitswidrig benachteiligt, dass der Solidaritätszuschlag bei Gewerbetreibenden nach der Einkommensteuer bemessen werde, die zuvor bereits um pauschal anzurechnende Gewerbesteuer gemindert sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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