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Hat ein Erblasser Einkommenssteuer hinterzogen, so kann der Erblasser diese nur dann als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftssteuer abziehen, wenn die Steuerschuld festgesetzt wurde oder wird. Fehlt es an der Festsetzung, ist ein Abzug nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn der Erbe das zuständige Finanzamt zeitnah von der Steuerschuld unterrichtet hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stellte der Erbe der im April 2004 verstorbenen Erblasserin fest, dass diese Einkommenssteuer in erheblicher Größe hinterzogen hatte und unterrichtete das zuständige Finanzamt von den
Der Bundesfinanzhof entschied zu Gunsten des Finanzamts und hob daher die Entscheidung des Finanzgerichts auf.
Steuerschulden können nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2016
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23467
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