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Eine Erbengemeinschaft kann selbstständiger Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbssteuerrechts sein. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im vorliegenden Streitfall ging es nicht um den Erwerb eines Grundstücks, sondern um die Erfüllung eines der im Grunderwerbsteuerrecht gesondert geregelten Ersatztatbestände. § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) erfasst Rechtsvorgänge auf gesellschaftsrechtlicher Ebene, die ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach dem Erwerb eines Grundstücks gleichstehen. Mit dem Erwerb von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft wird deren Inhaber so behandelt, als habe er die zum Vermögen der Gesellschaft gehörenden Grundstücke von der Gesellschaft selbst erworben. Erlangt nun eine
In diesem Fall hatte eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online
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Dokument-Nr. 18101
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