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Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2009
II R 44/07 -

BFH: Keine Versicherungsteuer auf Schadenszahlungen und Regulierungskosten eines Versicherungsnehmers

Grundlegendes Merkmal der Versicherungspflicht durch Übernahme der Kosten durch Versicherungsnehmer nicht gegeben

Schadenszahlungen und Regulierungskosten, die ein Versicherungsnehmer in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung entsprechend einer mit dem Versicherer getroffenen Vereinbarung selbst trägt, sind kein Versicherungsentgelt und unterliegen damit nicht der Versicherungsteuer. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

In dem entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer, ein Autovermieter, Kraftfahrt-Haftpflichtversicherungsverträge mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Zum Versicherungsumfang gehörten Sach- und sonstige Vermögensschäden nur, soweit diese im Versicherungsfalle 100.000,- Euro überstiegen. Der Versicherungsnehmer sollte diese Schäden auch in eigener Verantwortung regulieren. Soweit solche Schäden zunächst von dem Versicherer reguliert wurden, hatte diesem der Versicherungsnehmer den Aufwand bis zur Höhe von 100.000,- Euro zu erstatten.

BFH lässt Frage der Wirksamkeit der geschlossenen Versicherungsverträge offen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es für die vom Versicherungsnehmer übernommenen Schadenszahlungen und Regulierungskosten an einem von der Versicherung übernommenen Wagnis und damit an einem grundlegenden Merkmal der Versicherungsteuerpflicht fehlt. Dass der Versicherer nach dem Pflichtversicherungsgesetz gegenüber Geschädigten unbeschränkt haftet, ist wegen der den Versicherungsnehmer treffenden Pflicht zur Erstattung der vom Versicherer verauslagten Beträge unerheblich. Ob die hier geschlossenen Versicherungsverträge überhaupt wirksam sind, hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich offen gelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2010
Quelle: ra-online, BFH

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