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Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.02.2010
II R 23/09 -

Kein Abzug latenter Einkommensteuer bei der Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuerliches Stichtagsprinzip schließt Berücksichtigung der zukünftigen Einkommensteuerschuld des Erben aus

Die auf geerbten Forderungen ruhende latente Einkommensteuerlast des Erben kann bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erbte der Kläger u.a. festverzinsliche Wertpapiere. Die bis zum Tod des Erblassers angefallenen Zinsen wurden nach dem Tode des Erblassers dem Kläger ausbezahlt, der sie der Einkommensteuer unterwarf. Das Finanzamt setzte bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer neben dem Wert der Wertpapiere auch die Zinsforderung an und ließ die Einkommensteuerschuld des Klägers nicht zum Abzug als Nachlassverbindlichkeit zu. Der Kläger wehrte sich gegen die doppelte Belastung der Zinsen mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer. Er argumentierte, dass ohne den Abzug seiner Einkommensteuerschuld gegen das Bereicherungsprinzip verstoßen werde. Der doppelte Steuerzugriff führe außerdem zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung.

Erbschaftsteuerliches Stichtagsprinzip schließt Berücksichtigung der zukünftigen Einkommensteuerschuld des Erben aus

Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Das erbschaftsteuerliche Stichtagsprinzip schließt eine Berücksichtigung der zukünftigen Einkommensteuerschuld des Erben aus, da diese beim Tod des Erblassers noch nicht absehbar ist, sondern insbesondere von dem weiteren Einkommen des Erben und seinen sonstigen für die Besteuerung maßgebenden Merkmalen abhängt. Der Bundesfinanzhof verwies den Kläger zur Abwehr einer etwaigen Übermaßbesteuerung auf einen Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid, weil sich die tatsächliche Gesamtbelastung aus Erbschaftsteuer und Einkommensteuer erst mit der späteren Festsetzung der Einkommensteuer offenbart.

Entscheidung hat zeitlich beschränkte Bedeutung

Die Entscheidung hat nur eine zeitlich beschränkte Bedeutung. Der Gesetzgeber milderte bis einschließlich 1998 die Doppelbelastung ab, indem er die Erbschaftsteuerlast bei der späteren Einkommensteuerfestsetzung anrechnete (§ 35 des Einkommensteuergesetzes - EStG - a.F.). Ab 2009 führte er die Vorschrift nahezu wortgleich wieder ein (§ 35 b EStG), so dass die Doppelbelastung seitdem wieder deutlich entschärft wird.

der Leitsatz

1. Gehören zu einem erbschaftsteuerlichen Erwerb festverzinsliche Wertpapiere, sind die bis zum Tod des Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) mit ihrem Nennwert ohne Abzug der Kapitalertragsteuer anzusetzen.

2. Fließen die Zinsen dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Das gilt auch für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008, in denen nach der Aufhebung des § 35 EStG a.F. und vor der Einführung des § 35 b EStG die Doppelbelastung nicht durch eine Anrechnungsregelung bei der Einkommensteuer abgemildert wird.

3. Eine wegen der kumulativen Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer behauptete Übermaßbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 GG) ist durch Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2010
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

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