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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerfahndung von einem Zeitungsverlag die Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu den Auftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik verlangen darf. Der Bundesfinanzhof sieht hierin keinen Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG -).
Im zugrunde liegenden Streitfall richtete die Steuerfahndungsstelle eines Finanzamts an die Herausgeberin einer Tageszeitung und eines Anzeigenblatts ein
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorentscheidung des Finanzgerichts. Danach kann ein Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen rechtmäßig sein. Zwar umfasst der Schutzbereich der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich auch den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen. Die konkrete Reichweite des Grundrechtsschutzes ergibt sich jedoch erst unter Berücksichtigung der "allgemeinen Gesetze" i.S. des Art. 5 Abs. 2 GG. Von der Pressefreiheit geschützt sind danach nur solche Anzeigen, die für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsam sind oder der Kontrollfunktion der
Einschränkungen bestehen aber für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 22983
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