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Für Freilose, die mit gekauften Losen gewonnen werden und eine „zweite Gewinnchance“ bieten, fällt keine Lotteriesteuer an. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Der
Das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof betraf eine staatlich genehmigte
Nach Meinung der Finanzverwaltung sollten auch solche Freilose wegen ihres Geldwerts der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2009
Quelle: ra-online, BFH
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Dokument-Nr. 8938
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