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Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.08.2009
II R 16/07 -

BFH: Keine Lotteriesteuer für Freilose

Freilos ist Spielgewinn für den keine Lotteriesteuer anfällt

Für Freilose, die mit gekauften Losen gewonnen werden und eine „zweite Gewinnchance“ bieten, fällt keine Lotteriesteuer an. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Lotteriesteuer unterliegen die im Inland veranstalteten öffentlichen Lotterien. Die Steuer beträgt 16 2/3 % vom Einsatz, der für den Erwerb der Lose zu zahlen ist.

Sachverhalt

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof betraf eine staatlich genehmigte Lotterie mit Rubbellosen, bei der eine Million Lose in den Verkauf gelangten. Mit diesen Losen konnten insgesamt 200.000 Freilose gewonnen werden. Diese berechtigten zu einer erneuten Teilnahme an der Lotterie, ohne dass dafür ein weiterer Einsatz zu zahlen war. Der Wert der Freilose konnte nicht ausgezahlt werden.

Gewinnchancen ergeben sich ausschließlich aus Einsatz, der für gekaufte Lose zu zahlen ist

Nach Meinung der Finanzverwaltung sollten auch solche Freilose wegen ihres Geldwerts der Lotteriesteuer unterliegen. Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Die mit den Freilosen vermittelten Gewinnchancen ergeben sich allein aus dem Einsatz, der für die gekauften Lose zu zahlen ist. Das Freilos ist ein Spielgewinn; für einen solchen fällt jedoch keine Lotteriesteuer an.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2009
Quelle: ra-online, BFH

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