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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.10.2005
II B 132/04 -

Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten erbschaftsteuerrechtlich nicht gleichgestellt

Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind Ehegatten auch bei der Erbschaftssteuer nicht gleichgestellt. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Geklagt hatte ein Erbe, dessen Lebenspartner im Oktober 2002 verstorben ist. Das Finanzamt setzte gegen den Erben eine Erbschaftsteuer in Höhe von 46.621,- EUR fest. Es gewährte einen Steuerfreibetrag von 5.200,- EUR und legte der Steuerfestsetzung gemäß § 15 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetzes (ErbStG) die Steuerklasse III zugrunde.

Ehegatten wird dagegen im Erbfall die Steuerklasse I zugeordnet. Ihnen steht dann ein persönlicher Freibetrag von 307.000,- EUR (Stand: Februar 2002) sowie ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000,- EUR zu.

Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Beschluss klar, dass die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Weder Art. 14 Abs. 1 GG, der die Eigentums- und Erbrechtsgarantie gewährleistet, noch das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG seien verletzt. Dem Gesetzgeber sei es mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen.

der Leitsatz

Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14 Abs. 1 GG gebieten es nicht, eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich in dieselbe Steuerklasse einzuordnen und ihnen dieselben Freibeträge zu gewähren wie Ehegatten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2006
Quelle: ra-online

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