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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Fußballschiedsrichter steuerrechtlich als Gewerbetreibende tätig sind, die bei internationalen Einsätzen auch nicht am jeweiligen Spielort eine Betriebsstätte begründen. Dies rechtfertigt die Festsetzung (nationaler) Gewerbesteuer auch für die im Ausland erzielten Einkünfte. Diesem nationalen Besteuerungsrecht stehen abkommensrechtliche Hürden (hier: sogenannte Sportlerbesteuerung im jeweiligen Tätigkeitsstaat) nicht entgegen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war in den Streitjahren (2001 bis 2003) als Fußballschiedsrichter sowohl im Inland als auch im
Der Bundesfinanzhof entschied zum Nachteil des Klägers. Die Schiedsrichtertätigkeit begründet steuerrechtlich einen
Der Bundesfinanzhof macht auch deutlich, dass der Kläger nur eine einzige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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