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Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.06.2011
I R 98/10 -

BFH: Teilwertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere wegen unter Nennwert gesunkenen Kurses unzulässig

Wirtschaftsgut ist grundsätzlich immer mit Anschaffungskosten in Bilanz auszuweisen

Eine Abschreibung (so genannte Teilwertabschreibung) ist auf festverzinsliche Wertpapiere unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse nicht zulässig. Dies betrifft insbesondere auch Geldinstitute, denn Abschreibungsverbot gilt auch für festverzinsliche Wertpapiere, die zum Handelsbestand gehören und deshalb im Umlaufvermögen gehalten werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Bank Teilwertabschreibungen auf festverzinsliche Wertpapiere geltend gemacht. Dies hatte das Finanzamt insoweit abgelehnt, als die Kurswerte unter deren Nominalwert gefallen waren.

Sinkender Kurs festverzinslicher Wertpapiere unter Nennbetrag rechtfertigt grundsätzlich keine gewinnmindernde Teilwertabschreibung

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung. Ein Wirtschaftsgut ist grundsätzlich mit seinen Anschaffungskosten in der Bilanz auszuweisen. Stattdessen kann der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung unter den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes liegt. Sinkt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere unter ihren Nennbetrag, rechtfertigt dies nach Auffassung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich keine gewinnmindernde Teilwertabschreibung. Da feststehe, dass der Gläubiger zum Ende der Laufzeit den Nennbetrag des Papiers erhalte, sei die Wertminderung nicht dauernd. Nur wenn Zweifel an der Bonität des Schuldners bestünden, komme eine andere Beurteilung in Betracht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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