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Eine Abschreibung (so genannte Teilwertabschreibung) ist auf festverzinsliche Wertpapiere unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse nicht zulässig. Dies betrifft insbesondere auch Geldinstitute, denn Abschreibungsverbot gilt auch für festverzinsliche Wertpapiere, die zum Handelsbestand gehören und deshalb im Umlaufvermögen gehalten werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Bank Teilwertabschreibungen auf festverzinsliche
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung. Ein Wirtschaftsgut ist grundsätzlich mit seinen Anschaffungskosten in der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 12143
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