wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.06.2007
I R 97/06  -

Bundesfinanzhof zum Bewertungswahlrecht bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

Umwandlungssteuerrecht hat Vorrang vor Handelsrecht

Der Bundesfinanzhof hat abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung zugelassen, dass bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften wahlweise stille Reserven aufgedeckt werden.

Wird eine Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen, dann steht der übertragenden Gesellschaft nach Maßgabe des Umwandlungssteuerrechts ein Wahlrecht darüber zu, ob sie die sog. Buchwerte ihres übergehenden Betriebsvermögens fortführen oder ob sie die stillen Reserven, die in dem Betriebsvermögen enthalten sind, ganz oder teilweise aufdecken will. Zu letzterem wird sie sich entscheiden, wenn sie Verluste erwirtschaftet; diese Verluste können dann "steuersparend" mit den aufgedeckten stillen Reserven verrechnet werden. Aus Sicht des Handelsrechts besteht ein solches Wahlrecht allerdings nicht; die Buchwerte sind stets fortzuführen. Diese Rechtslage schlug nach bisheriger Praxis der Finanzverwaltung wegen der handelsrechtlichen Maßgeblichkeit auf das Umwandlungssteuerrecht durch.

Der Bundesfinanzhof ist der Verwaltungspraxis nicht gefolgt. Er sah vielmehr umgekehrt die umwandlungssteuerrechtlichen Regelungen gegenüber dem Handelsrecht als vorrangig an.

Die Auffassung des Bundesfinanzhofs entspricht der gegenwärtigen Rechtslage: Seit der Reform des Umwandlungssteuerrechts im letzten Jahr wird im Gesetz ausdrücklich auf die Maßgeblichkeit des Handelsrechts für das umwandlungssteuerrechtliche Wahlrecht verzichtet.

der Leitsatz

Im Falle einer Verschmelzung darf die übertragende Kapitalgesellschaft das übergehende Betriebsvermögen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen (entgegen BMF-Schreiben vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 03.01, 11.01).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 88/07 des BFH vom 26.09.2007

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BFH_I-R-9706-_Bundesfinanzhof-zum-Bewertungswahlrecht-bei-einer-Verschmelzung-von-Kapitalgesellschaften~N4910

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 4910 Dokument-Nr. 4910

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.