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Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.09.2007
I R 75/06 -

BFH zum Abzug von Bewirtungskosten für freie Mitarbeiter bei Schulungen

Nur 70 % abziehbar

Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung sind nach § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich nicht abziehbar, soweit sie 70 % des angemessenen Betrags übersteigen. Diese Bestimmung greift nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ein, wenn ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung Personen bewirtet, die nicht seine Arbeitnehmer sind.

Im konkreten Fall setzte ein Hersteller von Metallwaren zum Vertrieb seiner Produkte Fachberater und Handelsvertreter ein, die freiberuflich für ihn tätig wurden. Für diesen Personenkreis führte er ganztägige Schulungsveranstaltungen durch, bei denen die Teilnehmer auf seine Kosten verpflegt wurden.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzamts, das die Aufwendungen für die Verpflegung als von § 4 Abs. 5 EStG erfasste Bewirtungskosten angesehen und den Betriebsausgabenabzug entsprechend gekürzt hatte. Er entschied, dass Bewirtungsaufwand nur dann unbeschränkt abziehbar sein könne, wenn ein Unternehmer seine Arbeitnehmer bewirte. Die Bewirtung selbstständig tätiger Geschäftspartner werde hingegen von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung erfasst.

der Leitsatz

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2

Bewirtet ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung an dieser Veranstaltung teilnehmende Personen, die nicht seine Arbeitnehmer sind, so unterliegt der Bewirtungsaufwand der Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 110/07 des BFH vom 19.12.2007

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