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Eine öffentliche Toilettenanlage kann einem von einer Stadt als Betrieb gewerblicher Art unterhaltenen Marktbetrieb nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen können bei der Gewinnermittlung des Marktbetriebs nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine Stadt eine von ihr errichtete öffentliche Toilettenanlage dem von ihr betriebenen Wochenmarkt als Betriebsvermögen zuordnen und die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben des Marktbetriebs abziehen kann.
Der BFH hat dies verneint. Der Betrieb einer öffentlichen Toilettenanlage gehöre zu den hoheitlichen Aufgaben der Stadt, was eine Zuordnung der Anlage zum Betriebsvermögen ausschließe. Dass im Streitfall die Toilettenanlage während der Marktzeiten auch von den Marktbeschickern sowie den Marktbesuchern genutzt werden konnte und insoweit auch dem Marktbetrieb zugute kam, sei lediglich als vorteilhafter Reflex der hoheitlichen Tätigkeit anzusehen.
KStG § 4 Abs. 1 und 5
Eine öffentliche Toilettenanlage kann einem von einer Stadt als Betrieb gewerblicher Art unterhaltenen Marktbetrieb nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen können bei der Gewinnermittlung des Marktbetriebs nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34 des BFH vom 26.03.2008
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Dokument-Nr. 5805
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