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Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.06.2012
I R 41/11 -

BFH zur Besteuerung von Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte an Sportveranstaltungen nach dem österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen

Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte keine Einkünfte des Sportlers selbst und somit nicht besteuerbar

Vergütungen, die eine im Ausland ansässige Gesellschaft für die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten an Sportveranstaltungen von einer im Inland ansässigen Gesellschaft erhält, können nicht in Deutschland besteuert werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin, eine in Österreich ansässige GmbH, mit einer im Inland ansässigen Sportrechtevermarktungsgesellschaft Verträge über die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten abgeschlossen. Zweck der Überlassung war die Liveübertragung bzw. Aufzeichnung bestimmter internationaler Sportveranstaltungen im deutschen Fernsehen. Die inländische Gesellschaft zahlte entsprechende Vergütungen an die Klägerin aus, behielt jedoch Steuerabzugsbeträge ein, die an das zuständige Finanzamt abgeführt wurden. Die Klägerin beantragte daraufhin beim beklagten Bundeszentralamt für Steuern die Erstattung dieser einbehaltenen Beträge, da aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (DBA-Österreich) Deutschland kein Besteuerungsrecht an diesen Vergütungen zustehe. Dem waren zunächst das Bundeszentralamt für Steuern und dann das Finanzgericht nicht gefolgt. Der Bundesfinanzhof gab nun der Klägerin Recht.

Besteuerung nur möglich, wenn es sich um Einkünfte des Sportlers selbst handelt

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ordnet das DBA-Österreich in seinem Art. 17 (zur Besteuerung von Künstlern und Sportlern) das Besteuerungsrecht dem anderen Vertragsstaat zu, in dem der Rechteinhaber ansässig ist (hier Österreich). Die Vergütungen für die Fernsehübertragungsrechte, welche vom Rechteinhaber erworben werden, werden geleistet, um die Sportveranstaltung im Fernsehen zeigen zu dürfen. In der Übertragung schlagen sich zwar maßgeblich auch die sportlichen Tätigkeiten der einzelnen Sportler nieder. Bei Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte handelt es sich aber nicht um Einkünfte des Sportlers selbst. Dies ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs aber Voraussetzung, um zu einer Besteuerung dieser Einkünfte im Quellenstaat (hier Deutschland) kommen zu können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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