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Die Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie in Deutschland kann zu beträchtlichen Einkommensteuerforderungen führen; nämlich dann, wenn die Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft gehört und deren Gesellschafter als Nutzende der Immobilie in Deutschland wohnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Es entspricht wohl gängiger Praxis und Empfehlung einschlägiger Verkehrskreise, beim Ankauf einer spanischen Ferienimmobilie eine spanische Kapitalgesellschaft zu errichten und als Eigentümerin der Immobilie "vorzuschalten", vorzugsweise, um spanische Wertzuwachs- und Erbschaftssteuern zu 'ersparen', aber auch aus Gründen der Haftungsbeschränkung sowie der Anonymität. Dieses Gestaltungsmodell kann jedoch in Deutschland "teuer" werden, weil für die Immobiliennutzung meistens keine oder keine marktübliche Miete gezahlt wird und der Mietverzicht dann eine verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter darstellt. Die Gesellschaft verzichtet nämlich in aller Regel nur aus Gründen des gesellschaftlichen Näheverhältnisses auf eine entsprechende "Vermögensmehrung".
Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine deutsche Familie - die Eltern und ihre beiden Kinder -, die im Jahre 2000 für rund 2,4 Mio. DM ein 1.000 qm großes, in Porto Andratx auf Mallorca belegenes Grundstück mit einem 160 qm großen Einfamilienhaus und einem Schwimmbad erworben, "dazwischen" aber eine spanische Sociedad Limitada, vergleichbar einer deutschen GmbH, "geschaltet" hatte. Das Haus stand den Familienangehörigen ganzjährig zur Verfügung und wurde von ihnen zu Urlaubszwecken unentgeltlich genutzt.
Das Finanzamt nahm an, dass die Nutzung steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter nach sich zog. Im Einzelnen ging es für die Jahre 2001 bis 2005 um Beträge in Höhe einer geschätzten Kostenmiete zzgl. eines Gewinnzuschlags von rund 78.000 Euro jährlich. Der Bundesfinanzhof hat das im Grundsatz bestätigt.
Beim Kauf einer ausländischen Ferienimmobilie wird das Urteil zu beachten sein. Das gilt insbesondere für Objekte in
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 16906
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