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Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat zu einer Frage entschieden, die seit längerem zwischen dem III. Senat einerseits und dem VIII. und I. Senat andererseits streitig war.
Der Kläger wollte einen im Privatvermögen entdeckten Bodenschatz mit dem Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen und Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) vornehmen. Das Finanzamt (FA) ließ AfS nicht zu. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der III. Senat beabsichtigte, die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen, sah sich daran aber durch die Rechtsprechung des I. und des VIII. Senats gehindert und legte durch Beschluss vom 16. Dezember 2004 III R 8/98 dem Großen Senat die Frage vor: Kann ein Steuerpflichtiger einen Bodenschatz, der sich in seinem Privatvermögen zu einem Wirtschaftsgut konkretisiert hat, mit dem Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen und hiervon AfS vornehmen?
Der Große Senat bejahte die erste und verneinte die zweite Frage. Er beurteilte das Kiesvorkommen als ein materielles Wirtschaftsgut, das - anders als ein unentgeltlich erworbenes Nutzungsrecht - mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen einzulegen sei. Die Einordnung als materielles Wirtschaftsgut finde im Gesetz hinreichend Ausdruck (§ 7 Abs. 6 EStG; § 11 d Abs. 2 EStDV; § 17 a EStG a.F.); auch die Rechtsprechung habe in der Vergangenheit Bodenschätze "zwanglos" als materielle Wirtschaftsgüter beurteilt.
Um aber zu verhindern, dass die Besteuerung der Abbauerträge unterbleibt, dürfen nach Auffassung des Großen Senats keine AfS vorgenommen werden. Die Gestattung entsprechender Absetzungen auf der Basis des Teilwerts verhinderte die nach dem Gesetz vorgesehene Brutto-Besteuerung der Abbauerträge: Wird das Kiesvorkommen im Privatvermögen entdeckt, ist der Abbau des Kiesvorkommens durch Verpachtung "brutto" ohne Absetzungen zu besteuern. Wird hingegen das Kiesvorkommen im Betriebsvermögen entdeckt, ist die Besteuerung mangels auf die Substanz entfallender Anschaffungskosten ebenfalls brutto vorzunehmen. Allein durch die Überführung des Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen können und dürfen keine Absetzungsmöglichkeiten begründet werden. Wie bei der Einlage von Nutzungsrechten die Nutzung zu besteuern ist, muss bei der Einlage des Bodenschatzes der Abbau steuerbar bleiben.
1. Ein im Privatvermögen entdecktes Kiesvorkommen ist bei Zuführung zum Betriebsvermögen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert anzusetzen.
2. Bei dem Abbau des Kiesvorkommens dürfen Absetzungen für Substanzverringerung nicht vorgenommen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/07 des BFH vom 02.05.2007
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Dokument-Nr. 4199
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