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Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.07.2008
6 K 2333/06 -

Vorsteuerabzug für Baurechnungen muss schon mit den Umsatzsteuervoranmeldungen beantragt werden

Mit Urteil zur Umsatzsteuer 2004 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage des Vorsteuerabzugs - aus Rechnungen betreffend Baukosten - für ein Wohngebäude Stellung genommen.

Im Streitfall hatte der Kläger in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2004, die er im Jahre 2005 abgegeben hatte, die Berücksichtigung von Vorsteuern aus der Errichtung eines Einfamilienhauses in Höhe von rd. 23.000.- € beantragt. Er gab darin an, mit dem Neubau im August 2004 begonnen zu haben. Nach Fertigstellung im November 2005 würden die Kellerräume für eine nebenberufliche Tätigkeit als Buchführungshelfer unternehmerisch genutzt werden. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, es fehle am Nachweis, dass der Kläger die Kellerflächen seinem Unternehmen zugeordnet habe, der Vorsteuerabzug sei nicht zeitnah mit den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen beantragt worden. Daher setzte das FA die Umsatzsteuer abweichend von der Umsatzsteuererklärung ohne Berücksichtigung des begehrten Vorsteuerabzuges fest.

Mit der Klage trug der Kläger vor, abweichend von der Baugenehmigung habe er das Arbeitszimmer von Anfang an im Keller einrichten wollen. Er sei davon ausgegangen, die Vorsteuern aus dem zu errichtenden Einfamilienhaus hätten noch unabhängig von seinen Angaben in den abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Jahres 2004 im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2004 (für die Rechnungen des Jahres 2004) geltend gemacht werden können. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2004 - und damit das Begehren des Vorsteuerabzuges - sei noch vor der Bezugsfertigkeit des Gebäudes im November 2005 beim Finanzamt eingegangen.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen sei maßgebend, ob der Steuerpflichtige die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht gehabt habe, mit den Investitionsausgaben Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen sei. Der Unternehmer müsse sofort bei Bezug der in Rechnung gestellten Bauleistungen entscheiden, ob und inwieweit er den Vorsteueranspruch geltend mache. Ohne eine Sofortentscheidung des Unternehmers über die beabsichtigten Verwendungsumsätze könne der Vorsteuerabzugsanspruch nicht beurteilt werden. Im Jahre 2004 sei eine Zuordnungsentscheidung des Klägers, das gesamte Gebäude oder wenigstens den geplanten Büroraum dem Unternehmen zuzuordnen, nach außen nicht erkennbar geworden. Eine Zuordnung zu dem Unternehmen ergebe sich nicht aus den Planungsunterlagen und auch nicht aus den Umsatzsteuervoranmeldungen. In den abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen seien die bezogenen Vorsteuern, die ab August 2004 fortlaufend in den Baurechnungen ausgewiesen worden seien, nicht geltend gemacht worden. Eine Entscheidung, das Gebäude ganz dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, ergebe sich erstmalig aus der Jahreserklärung 2004, die im Oktober 2005 abgegeben worden sei. Durch den unterlassenen Vorsteuerabzug aus den Baurechnungen in den Voranmeldungen habe der Kläger jedoch bis zur Abgabe der Jahreserklärung eine andere, d.h. negative Zuordnungsentscheidung zu erkennen gegeben, nämlich die, das Gebäude nicht dem Unternehmensvermögen zuzuschlagen. Da dem Kläger ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen über Bauleistungen möglich gewesen und dieser Abzug in den abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht vorgenommen worden sei, stelle die unterlassene Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in den Voranmeldungen eine negative Zuordnungsentscheidung dar, die einer rückwirkenden Änderung der Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung entgegenstehe. Soweit - wie hier - Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden seien, gebe es keinen Vertrauensschutz dahin, dass die Zuordnungserklärung noch in der später abgegebenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung nachgeholt werden könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 87/08 des BFH vom 24.09.2008

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