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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.02.1998
9 AZR 84/97 -

Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz

Arbeitgeber haben bei gesundheitlichen Vorbelastungen einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz

Wenn es aus gesundheitlichen Gründen geboten und dem Arbeitgeber zumutbar ist, dann hat ein Arbeitnehmer auch einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung bekannt gegeben.

Im hier zugrundeliegenden Fall ist die Klägerin bei dem beklagten Autovermietungsunternehmen als Sachbearbeiterin in der Zentrale beschäftigt. Im Mai 1993 wies ihr die Beklagte einen Arbeitsplatz in einem nicht unterteilten Großraumbüro zu. Der Büroraum kann ausschließlich über Fenster be- und entlüftet werden. Der Arbeitsplatz der Klägerin liegt zwei bis drei Meter vom nächsten Fenster entfernt. Im Umkreis von etwa zweieinhalb bis fünf Metern um ihren Arbeitsplatz sind mindestens zwölf Arbeitnehmer der Beklagten beschäftigt, die regelmäßig während der Arbeitszeit rauchen, und zwar nach Angaben der Beklagten etwa zehn bis zwanzig Zigaretten pro Tag.

Klägerin leidet unter Atemwegserkrankung

Wegen einer chronischen Atemwegserkrankung hat die Klägerin die Beklagte um einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz gebeten und hierzu Bescheinigungen ihres Hausarztes und eines Facharztes vorgelegt.

Öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers bleibt offen

Die Klägerin hat mit ihrer Klage von der Beklagten einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz verlangt. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Arbeitnehmer haben jedenfalls dann einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz, wenn das im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen geboten und dem Arbeitgeber zumutbar ist.

Der Senat hat offengelassen, ob sich ein Anspruch auch aus einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zum Nichtraucherschutz in Arbeitsräumen ergibt. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Februar 1998 - 9 AZR 84/97 - Vorinstanzen: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Oktober 1996 - 11 Sa 518/96 -

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

Vorinstanzen:
  • Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 21.10.1996
    [Aktenzeichen: 11 Sa 518/96]
  • Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.09.1995
    [Aktenzeichen: 3 Ca 1305/95]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BAGE 88, 63Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 88, Seite: 63
  • BB 1998, 2113Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 1998, Seite: 2113
  • MDR 1999, 44Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1999, Seite: 44
  • NJW 1999, 162Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1999, Seite: 162
  • NZA 1998, 1231Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 1998, Seite: 1231

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