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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.05.2014
9 AZR 678/12 -

Gesetzlicher Urlaubsanspruch kann nach vereinbartem unbezahltem Sonderurlaub nicht gekürzt werden

Bundesurlaubsgesetz ordnet keine Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeits­verhältnisses an

Vereinbart ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen unbezahlten Sonderurlaub, bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch davon unberührt und darf nicht gekürzt werden. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG unabdingbar. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das BUrlG bindet den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an. Allerdings sehen spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) oder Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG) vor. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG) findet sich dagegen nicht. Kommt es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindert dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt.

Arbeitnehmerin verlangt von Arbeitgeber erfolglos Abgeltung nicht genommener Urlaubstage

Die Klägerin war bei der beklagten Universitätsklinik seit August 2002 als Krankenschwester beschäftigt. Vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. September 2011 hatte sie unbezahlten Sonderurlaub und verlangte danach erfolglos von der Beklagten die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

BAG: Vereinbarter Sonderurlaub stand dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht entgegen

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der von den Parteien vereinbarte Sonderurlaub stand dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres 2011 nicht entgegen. Er berechtigte die Beklagte auch nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2012
    [Aktenzeichen: 3 Sa 230/12]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 2974Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2974
  • NJW-Spezial 2014, 530 (Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 530, Entscheidungsbesprechung von Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück
  • NZA 2014, 959Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2014, Seite: 959

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