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Nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 1 BUrlG) haben Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (§ 2 BUrlG).
Der Urlaubsanspruch der arbeitnehmerähnlichen Personen richtet sich grundsätzlich nach denselben Bestimmungen wie der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer. Sie haben ebenfalls Anspruch auf bezahlte Freistellung. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist der Urlaub abzugelten.
Die in einer Klinik als Nachtwache beschäftigte Klägerin hatte geltend gemacht, sie sei Arbeitnehmerin gewesen. Die Arbeitgeberin hatte das verneint, weil die Klinik den Nachtwachendienstplan nicht selbst erstellte, sondern den beschäftigten Nachtwachen überließ, sich in die monatlichen Dienstpläne einzutragen. Es habe auch kein Dauerschuldverhältnis als arbeitnehmerähnliche Person vorgelegen, sondern allenfalls ein auf den jeweiligen Dienst beschränktes Dienstverhältnis.
Der Neunte Senat hat die Beklagte - wie bereits das Landesarbeitsgericht - zur Zahlung der verlangten Urlaubsvergütung verurteilt. Er hat offen gelassen, ob die Klägerin Arbeitnehmerin der Beklagten war. Sie war zumindest arbeitnehmerähnliche Person. Die Beklagte hatte der Klägerin ohne zeitliche Beschränkung gestattet, sich in die monatlichen Dienstpläne einzutragen und ihr damit eine fortlaufende Beschäftigung ermöglicht. Die Klägerin hat diese wahrgenommen und monatlich zwischen zehn Diensten und achtzehn Diensten (120 bis 216 Stunden) gearbeitet. Sie ist vergleichbar einem Arbeitnehmer tätig geworden und war wirtschaftlich von der Beklagten abhängig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 69/05 des BAG vom 15.11.2005
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Dokument-Nr. 1278
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