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Arbeitnehmer können auch nach ihrer Kündigung noch Einsicht in ihre Personalakte bei ihrem früheren Arbeitnehmer verlangen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Der Arbeitnehmer hat auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt einer fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.
Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 als Schadensbüroleiter beschäftigt. Die Beklagte führt die
Nach Vertragsende teilte ihm eine Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Kläger verlangt Einsicht in seine
Die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat erfolgreich. Er verurteilte die Beklagte, dem Kläger Einsicht in seine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2010
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 10576
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