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Wird einem Arbeitnehmer nicht rechtzeitig sein verlangter Urlaub gewährt, so steht ihm ein Ersatzurlaubsanspruch zu. Mit der Beendigung der Arbeitsphase im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Übergang in die Freistellungsphase steht dem Arbeitnehmer aber kein Anspruch auf Abgeltung des Ersatzurlaubsanspruchs gemäß § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) zu. Denn mit Beginn der Freistellungsphase endet nicht das Arbeitsverhältnis. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Redakteurin einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt beendete im März 2015 entsprechend eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Arbeitsphase. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im März 2018 war die Redakteurin bezahlt freigestellt. Für das Jahr 2015 beantragte sie trotz Übergangs in die Freistellungsphase die Gewährung der ihr zustehenden 31 Urlaubstage. Die Arbeitgeberin wies dies zurück. Ihrer Meinung nach stehen der Redakteurin nur acht Urlaubstage zu. Aufgrund der Nichtgewährung der 23 Urlaubstage erhob die Redakteurin Klage auf Zahlung von
Während das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. der Klage stattgab, wies sie das Landesarbeitsgericht ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe zunächst kein Anspruch auf
Der Klägerin stehe nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch kein Anspruch auf Abgeltung des Ersatzurlaubsanspruchs gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG zu. Zwar sei nach dieser Vorschrift
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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