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Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Professorenstelle an einer evangelischen Hochschule zu wiederholen ist. Das Gericht entschied, dass Bewerbungsverfahrensanspruch nur solange besteht, wie die Stelle noch nicht besetzt ist. Mit der endgültigen Übertragung der Stelle auf einen Mitbewerber geht ein solcher Anspruch unter.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte sich erfolglos um die öffentlich ausgeschriebene Stelle eines Professors an einer evangelischen
Das Bundesarbeitsgericht hat die abweisenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts und Landesarbeitsgerichts bestätigt.
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerbungsverfahrensanspruch besteht allerdings nur solange, wie die Stelle noch nicht besetzt ist. Mit der endgültigen Übertragung der Stelle auf den Mitbewerber geht der Anspruch unter. Der unterlegene Bewerber kann allenfalls Schadensersatz verlangen. Dies setzt voraus, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung des Auswahlverfahrens ihm als Bestgeeignetem die Stelle hätte übertragen werden müssen.
Die von den Vorinstanzen aufgeworfene Frage, ob eine staatlich anerkannte Fachhochschule in kirchlicher Trägerschaft an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist, konnte der Senat offenlassen. Mit der endgültigen Besetzung der Stelle war das Auswahlverfahren beendet. Die Arbeitgeberin war nicht verpflichtet, das Verfahren zu wiederholen. Ein Schadensersatzanspruch bestand nicht, da der Kläger nicht geltend gemacht hat, dass er der bestgeeignete Bewerber gewesen sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2010
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10396
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