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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.10.2010
9 AZR 554/09 -

BAG zur Wiederholung eines Besetzungverfahrens einer Professorenstelle an einer kirchlichen Hochschule

Bewerbungsverfahrensanspruch besteht nur solange wie Stelle noch nicht endgültig besetzt ist

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Professorenstelle an einer evangelischen Hochschule zu wiederholen ist. Das Gericht entschied, dass Bewerbungsverfahrensanspruch nur solange besteht, wie die Stelle noch nicht besetzt ist. Mit der endgültigen Übertragung der Stelle auf einen Mitbewerber geht ein solcher Anspruch unter.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte sich erfolglos um die öffentlich ausgeschriebene Stelle eines Professors an einer evangelischen Hochschule beworben. Diese ist eine staatlich anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts in kirchlicher Trägerschaft. Ihr Personal wird allein aus Landesmitteln finanziert. Die Stelle wurde mit einer Mitbewerberin besetzt. Der Kläger verlangte, das Besetzungsverfahren zu wiederholen, hilfsweise, ihm Schadensersatz zu leisten. Der Kläger war der Auffassung, die Beklagte sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden. Sie habe ein öffentliches Amt ausgeschrieben. Im Rahmen des staatlichen Bildungsauftrags werde sie im Wege mittelbarer Staatsverwaltung tätig. Das Auswahl- und Listenbesetzungsverfahren sei ermessensfehlerhaft gewesen. Die Beklagte ist der Meinung, dass Art. 33 Abs. 2 GG auf sie keine Anwendung finde. Die staatliche Anerkennung als Hochschule führe nicht dazu, dass sie Teil der mittelbaren Staatsverwaltung werde.

Das Bundesarbeitsgericht hat die abweisenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts und Landesarbeitsgerichts bestätigt.

Bewerbungsverfahrensanspruch geht bei endgültiger Übertragung der Stelle auf Mitbewerber unter

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerbungsverfahrensanspruch besteht allerdings nur solange, wie die Stelle noch nicht besetzt ist. Mit der endgültigen Übertragung der Stelle auf den Mitbewerber geht der Anspruch unter. Der unterlegene Bewerber kann allenfalls Schadensersatz verlangen. Dies setzt voraus, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung des Auswahlverfahrens ihm als Bestgeeignetem die Stelle hätte übertragen werden müssen.

Kläger macht nicht geltend, dass er bestgeeignete Bewerber gewesen sei

Die von den Vorinstanzen aufgeworfene Frage, ob eine staatlich anerkannte Fachhochschule in kirchlicher Trägerschaft an die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist, konnte der Senat offenlassen. Mit der endgültigen Besetzung der Stelle war das Auswahlverfahren beendet. Die Arbeitgeberin war nicht verpflichtet, das Verfahren zu wiederholen. Ein Schadensersatzanspruch bestand nicht, da der Kläger nicht geltend gemacht hat, dass er der bestgeeignete Bewerber gewesen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2010
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.12.2008
    [Aktenzeichen: 18 Sa 2121/08]
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