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Die Bonusmeilen, die ein Angestellter für dienstliche und vom Arbeitgeber bezahlte Flugreisen erhält, stehen dem Arbeitgeber zu. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Allerdings besagt das Urteil nicht generell, Dienstbonusmeilen privat zu benutzen. Das BAG hat lediglich entschieden, dass ein Mitarbeiter keinen Anspruch auf die Meilen hat. Wenn der Arbeitgeber es wünscht, müssen die Meilen zur Bezahlung von Dienstflügen eingesetzt werden.
Nach § 667 2. Alt. BGB ist der Beauftragte verpflichtet, seinem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Dieser Grundsatz findet auch im Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Herausgabepflicht gilt für alle Vorteile, soweit sie dem Arbeitnehmer von einem Dritten nicht nur bei Gelegenheit, sondern auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft gewährt worden sind.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Verkaufsleiter Ausland beschäftigt. Auf Grund dieser Tätigkeit unternimmt er eine Vielzahl von dienstlichen Flugreisen. Die Kosten trägt die Beklagte. Der Kläger nimmt als Vielflieger am Miles-and-More-Programm einer Fluggesellschaft teil. Auch die dienstlichen Flugmeilen werden seinem persönlichen Meilenkonto als Bonuspunkte gutgeschrieben. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht wies sein Meilenkonto 350.000 Bonuspunkte auf. Das entspricht einem Wert in Höhe von 9.700,00 Euro. Bisher nutzte der Kläger seine gesammelten Bonuspunkte für private Zwecke. Das untersagte die Beklagte mit Schreiben vom 28. Januar 2003. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er weiter berechtigt ist, alle erworbenen Bonuspunkte für private Zwecke zu nutzen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Die Sondervorteile aus dem Miles-and-More-Programm stehen nach § 667 2. Alt. BGB dem Arbeitgeber als Auftraggeber zu. Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt, gebühren die gesamten Vorteile aus dem Geschäft. Die Beklagte durfte deshalb dem Kläger untersagen, die Bonuspunkte zu privaten Zwecken zu nutzen und konnte verlangen, sie in ihrem wirtschaftlichen Interesse zur Bezahlung von Dienstflügen einzusetzen.
Vorinstanz
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 29. Juni 2005 - 14 Sa 496/05
1. Der Arbeitnehmer erhält im Rahmen eines Vielfliegerprogramms Bonusmeilen im inneren Zusammenhang mit dem geführten Geschäft und nicht nur bei Gelegenheit des Geschäfts. Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt, sollen die gesamten Vorteile aus dem Geschäft gebühren.
2. Der Arbeitnehmer ist daher entsprechend § 667 2. Alt. BGB verpflichtet, seinem Arbeitgeber die aus einem Vielfliegerprogramm erworbenen Bonusmeilen für dienstlich veranlasste und vom Arbeitgeber bezahlte Flüge herauszugeben. Insbesondere darf der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer diese Bonusmeilen im Interesse des Arbeitgebers einsetzt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BAG Nr. 23/06 vom 11.04.2006
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Dokument-Nr. 2217
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