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Jeder Deutsche hat gem. Art. 33 Abs. 2 GG nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien. Der am besten geeignete Bewerber hat für die ausgeschriebene Stelle einen Besetzungsanspruch.
Im vorliegenden Fall bewarb sich der Kläger Anfang 2006 beim beklagten Land für die Stelle des Präsidenten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Nach einem
Der Klage wurde im Wesentlichen stattgegeben. Der Neunte Senat hat die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederhergestellt. Der Abbruch des Besetzungsverfahrens erfolgte aus sachlichen Gründen, weil das Landesarbeitsgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren Verfahrensmängel beanstandete. Mit dem berechtigten Abbruch wurden die geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG beseitigt. Da die Stelle weiterhin besetzt werden soll, hat der Kläger die Möglichkeit, sich nach notwendiger erneuter Stellenausschreibung wieder zu bewerben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2010
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 10110
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