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Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers entsteht jeweils mit Beginn des Urlaubsjahres auch für die Monate der künftigen Elternzeit. Der Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur berechtigt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der schwerbehinderte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 1989 als Sachbearbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Saarland (MTV) stehen ihm jährlich 30 Arbeitstage
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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