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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.02.2018
9 AZR 167/17 -

BAG: Bei bloß angezeigtem Wunsch des teil­zeit­beschäftigten Arbeitnehmers auf Arbeitszeiterhöhung muss Arbeitgeber freie Vollzeitstelle nicht mit Arbeitnehmer besetzen

Anspruch des Arbeitsnehmers auf Besetzung nur bei Unterbreitung eines entsprechenden Angebots

Zeigt ein teil­zeit­beschäftigter Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber den Wunsch an, die Arbeitszeit erhöhen zu wollen, muss der Arbeitgeber nicht nach § 9 TzBfG eine freie Vollzeitstelle mit dem Arbeitnehmer besetzen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Besetzung besteht nur, wenn er dem Arbeitgeber ein Angebot auf Änderung seines Arbeitsvertrages unterbreitet hat. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall zeigte ein Lehrer an einer Förderschule im Jahr 2015 seinem Arbeitgeber an, wieder Vollzeit arbeiten zu wollen. Zuvor arbeitete der Lehrer in Teilzeit. Trotz des angezeigten Wunsches zur Arbeitszeiterhöhung besetzte der Arbeitgeber eine passende freie Vollzeitstelle anderweitig. Der Lehrer hielt dies für unzulässig und erhob Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Lohn und dem Lohn einer in Vollzeit beschäftigten Lehrkraft. Das Arbeitsgericht Gießen gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht Hessen wies sie ab. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Zwar begründe § 9 TzBfG unter den dort genannten Voraussetzungen einen einklagbaren Anspruch des in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit. Zudem mache sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig, wenn er einen freien Arbeitsplatz im Sinne der Vorschrift anderweitig besetze und dies zum Untergang des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Vertragsänderung führe. Jedoch habe dem Kläger zu keinem Zeitpunkt ein solcher Anspruch zugestanden.

Anspruch auf Arbeitszeiterhöhung bei Vorliegen eines entsprechenden Angebots des Arbeitnehmers

Ein Anspruch auf Änderung des Arbeitsvertrags gerichtet auf Arbeitszeiterhöhung habe nicht bestanden, so das Bundesarbeitsgericht, weil der Kläger seinen Arbeitgeber kein auf Änderung seines Arbeitsvertrags gerichtetes Angebot unterbreitet habe. Der Kläger habe lediglich seinen Wunsch angezeigt, seine Arbeitszeit zu erhöhen. Dies genüge nicht zur Entstehung des Anspruchs. Vielmehr löse die Anzeige nur die in § 7 TzBfG bestimmten Pflichten des Arbeitgebers aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Gießen, Urteil vom 05.02.2016
    [Aktenzeichen: 9 Ca 283/15]
  • Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 13.01.2017
    [Aktenzeichen: 13 Sa 573/16]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2018, 1203Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2018, Seite: 1203
  • NJW 2018, 2431Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2431
  • NJW-Spezial 2018, 403Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 403
  • NZA 2018, 1075Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2018, Seite: 1075

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