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Zeigt ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber den Wunsch an, die Arbeitszeit erhöhen zu wollen, muss der Arbeitgeber nicht nach § 9 TzBfG eine freie Vollzeitstelle mit dem Arbeitnehmer besetzen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Besetzung besteht nur, wenn er dem Arbeitgeber ein Angebot auf Änderung seines Arbeitsvertrages unterbreitet hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall zeigte ein Lehrer an einer Förderschule im Jahr 2015 seinem Arbeitgeber an, wieder Vollzeit arbeiten zu wollen. Zuvor arbeitete der Lehrer in Teilzeit. Trotz des angezeigten Wunsches zur
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf
Ein Anspruch auf Änderung des Arbeitsvertrags gerichtet auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27508
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