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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2007
9 AZR 134/07 -

BAG zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Verringerung der Arbeitszeit von Flugbegleiterinnen

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage befasst, welches Recht bei der Klage auf Verringerung der Arbeitszeit einer deutschen Staatsangehörigen, die als Flugbegleiterin bei einer amerikanischen Fluggesellschaft arbeitet, anwendbar ist.

Nach § 27 Abs. 1 EGBGB unterliegt ein Vertrag grundsätzlich dem von den Parteien gewählten nationalen Recht. Bei Arbeitsverhältnissen darf diese Rechtswahl dem Arbeitnehmer nicht den Schutz zwingender Bestimmungen des nationalen Rechts entziehen, das ohne die Rechtswahl anzuwenden wäre (Art. 30 Abs. 1 EGBGB). Maßgebend ist dabei, ob das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist, Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB.

Die Klägerinnen mit deutscher Staatsangehörigkeit sind seit mehreren Jahren als Flugbegleiterinnen bei der beklagten US-amerikanischen Fluggesellschaft beschäftigt. Anlässlich einer Eignungsschulung in Chicago unterschrieben sie eine von der Beklagten in englischer Sprache formulierte Urkunde. Danach sollte für Streitigkeiten ausschließlich die Gerichtsbarkeit der USA zuständig sein. Zudem sollte das Recht des Staates Illinois gelten. Die Klägerinnen werden von der „Base“ der Beklagten in Frankfurt am Main betreut. Ihr Einsatz wird von Chicago gesteuert. Sie arbeiten auf den Flugstrecken Frankfurt am Main - Washington sowie Frankfurt am Main - Chicago und zurück. Ihre auf § 8 TzBfG gestützten Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit lehnte die Beklagte ab.

Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen. Der Neunte Senat hat die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es hat u. a. aufzuklären, ob deutsches Recht anzuwenden ist. Andernfalls ist zu klären, ob sich die Ansprüche aus US-amerikanischem Recht ergeben. Die Parteien haben zwar die Anwendung US-amerikanischen Rechts gewählt. Das Landesarbeitsgericht hat aber zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche für die Arbeitsverhältnisse der Flugbegleiterinnen maßgebenden Entscheidungen selbstständig in der Base in Frankfurt am Main getroffen werden. Daraus kann sich eine engere Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland und damit zum deutschen Recht ergeben. Zuvor wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, ob die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte überhaupt gegeben ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 83/07 des BAG vom 13.11.2007

Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2006
    [Aktenzeichen: 17 Sa 816/06]
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