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Eine zwischen einem der beiden Geschiedenen und seinem Arbeitgeber vereinbarte Entgeltumwandlung zu zahlende Versicherungsprämie für eine Lebensversicherung (Direktversicherung) gehört nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen nach einer Ehescheidung. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Kläger ist der geschiedene Ehemann der Streitverkündeten. Die Beklagte ist deren Arbeitgeberin. Im Rahmen der Scheidung des Klägers und der Streitverkündeten war es zu einer Vereinbarung über die Aufteilung von Schulden aus einem laufenden Bauprozess gekommen. In diesem Zusammenhang wurde die Streitverkündete im Wege eines familiengerichtlichen Versäumnisbeschlusses zur Zahlung von 22.679,60 Euro nebst Zinsen an den Kläger verpflichtet. Aufgrund dieses Versäumnisbeschlusses erwirkte der Kläger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über das gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen der Streitverkündeten. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten im November 2015 zugestellt. Im Mai 2016 schlossen die Streitverkündete und die Beklagte eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Diese hatte eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten höhere Zahlungen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die
Die Revision der Beklagten war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber für den/die Arbeitnehmer/in eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2021
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30952
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