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Das Bundesarbeitsgericht hat präzisiert, wann von einem Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB ausgegangen werden kann. Im Fall hat es die Klage eines Stapelfahrers abgewiesen, weil kein Betriebsübergang vorlag.
Ein Betriebsübergang iSd. § 613 a BGB ist dann gegeben, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit des Betriebes oder eines Betriebsteiles unter Wahrung der Identität fortführt. Daran fehlt es, wenn allein die Gesellschafter einer KG ausgewechselt werden. Die Übernahme der Buchhaltung und der Personalverwaltungsaufgaben eines Tochterunternehmens durch die Konzernmutter ist kein Betriebsübergang, wenn damit keine Übernahme von Betriebsmitteln oder Personal verbunden ist. Die Bestellung von zwei Prokuristen der Konzernmutter zu Handlungsbevollmächtigten der KG führt ebenso wenig zu einem Betriebsübergang wie die Übernahme der Kundenbeziehungen durch die Konzernmutter, wenn diese nunmehr ihrerseits das Tochterunternehmen mit der Durchführung der bisher bereits erbrachten Tätigkeiten beauftragt.
Der Kläger war seit 1994 bei einer KG als Staplerfahrer und Kommissionierer beschäftigt. Diese betreibt ein Frischelager. Sie stand in Geschäftsbeziehungen zu Einzelhandelsunternehmen. Die von diesen bei Herstellern bestellten Lebensmittel nahm sie entgegen, lagerte sie zwischen, kommissionierte sie und lieferte sie mittels Spediteuren an die Einzelhandelsunternehmen aus. Im Zuge der Eingliederung der KG in den N-Konzern kam es zu einem Wechsel der Gesellschafter der KG. Die Konzernmutter erledigte ab dem Jahre 2004 die Buchhaltungs- und Personalverwaltungsangelegenheiten der KG. Außerdem übernahm sie ab dem 1. Oktober 2004 deren Vertragsbeziehungen zu den Kunden. Sie beauftragte nunmehr ihrerseits die KG auf Grund eines Dienstleistungsvertrages mit der Zwischenlagerung, Kommissionierung und Auslieferung der von den Herstellern gelieferten Lebensmittel an die Einzelhandelsunternehmen.
Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, dass sein mit der KG begründetes Arbeitsverhältnis auf die beklagte Konzernmutter im Wege des Betriebsüberganges nach § 613 a BGB übergegangen ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil kein Betriebsübergang vorliegt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 61/07 des BAG vom 14.08.2007
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