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Ein von einer Hausverwaltung betreute Grundstück stellt kein Betriebsmittel dar, sondern ist das Objekt der Verwaltungstätigkeit. Die Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung betrauten Arbeitnehmer der Hausverwaltungsgesellschaft gehen deshalb nicht auf den Erwerber der verwalteten Immobilie über. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger bei der A. KG als technisch-kaufmännischer Sachbearbeiter beschäftigt. Einziges Betätigungsfeld der KG war die Verwaltung eines ihr gehörenden Büro- und Geschäftshauses in M. Die beklagte Stadt M. war Hauptmieterin des Gebäudes.
Im Jahr 2010 erwarb sie diese Immobilie, welche den einzigen Grundbesitz der A. KG darstellte. Nach dieser
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Betriebszweck der A. KG sei einzig die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie in M. und demnach ein Dienstleistungsbetrieb gewesen. Diesen habe die beklagte Stadt M. nicht dadurch übernommen, indem sie lediglich das von der A. KG verwaltete Grundstück erworben hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 14641
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